Wer einmal aufgrund eines A Verstoßes Punkte in Flensburg eingetragen bekommt, oder

zwei Mal nach Variante B verknackt wird, muss an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilnehmen.

Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes

A Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
  • Fahrlässige Tötung (§ 222)
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 230)
  • Nötigung (§ 240)
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
  • Vollrausch (§ 323a)
  • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

  • Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung,
  • Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)

1.3 Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen

  • Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,
  • § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)

2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes:

2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

  • über das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2)
  • die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 4a)
  • den Abstand (§ 4 Abs. 1)
  • das Überholen (§ 5, § 41 Abs. 2)
  • die Vorfahrt (§ 8 Abs. 2, § 41 Abs. 2)
  • das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)
  • die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7 § 41 Abs. 2)
  • das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7)
  • das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 2)
  • das Verhalten an Fußgängerüberwegen ( § 26, § 41 Abs. 3)
  • übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)
  • das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!)
  • sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 2)

2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs -

  • Zulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder
  • das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 18 Abs. 1)
  • oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis (§ 18 Abs. 3)

2.3 Verstöße gegen § 24a des Straßenverkehrsgesetzes

  • Alkohol, berauschende Mittel

2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

  • über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder
  • das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 7)

B Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

  • Fahrlässige Tötung (§ 222)
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 230)
  • Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

  • Kennzeichenmißbrauch (§ 22)

2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.

  • Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder
  • fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.